Aus der Satzung der Kirchengemeinde
Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck
(1) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck berät das Presbyterium
a. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen soweit sie die Tätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer an dem Zentrum betreffen,
b. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
c. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für die Arbeit am jeweiligen Zentrum und die Unterhaltung der gemeindlichen Gebäude an demselben,
d. bei der Einstellung und Entlassung von sowie Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende für die Arbeit am Zentrum,
e. bei Anträgen zur Bau-und Finanzplanung bei Neu-und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten am Zentrum; sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
f. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften des Zentrums,
g. bei der gemeindlichen Betreuung des Paul-Gerhardt-Altenzentrums.
(2) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck SChlägtdem Presbyterium innerhalb eines Jahres eine alternative, nachhaltige Finanzierung für den Fall vor, dass die Aufgabe eines Gebäudes am Gebäudestandort Jöllenbeck beabsichtigt ist.
(3) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck entscheidet über
a. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit am Zentrum,
b. besondere Gottesdienste am Zentrum,
c. die Nutzung der gemeindlichen Räume des Zentrums,
d. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für das jeweilige Zentrum zugeteilten Finanzmittel.
e. Fundraising und zweckgebundene Mittelverwendung am Zentrum.
(4) Dem Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck gehören an
a. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
b. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
c. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
d. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck sollte mindestens acht Mitglieder haben.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss dem Presbyterium angehören.